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JugendSchutzGesetz

Das neue Jugendschutzgesetz (JuSchG) ist am 01. April 2003 in Kraft getreten.

Nach dem neuen JuSchG (§ 5, Abs. 1-3) ist es nunmehr Jugendlichen unter 18 Jahren erlaubt, sich auch nach 24:00 Uhr in einer Diskothek o.ä. aufzuhalten, wenn Sie entweder:

A) in Begleitung eines nachweislich Personensorgeberechtigten (Eltern, Elternteil / JuSchG §1, Abs. 1 Nr. 3) oder

B) eines nachweislich Erziehungsbeauftragten (Vertrauensperson, Freunde, ... / JuSchG §1, Abs. 1 Nr. 4) unter Vorlage einer Vollmacht (siehe folgenden Absatz) unsere Events besuchen.

Der Zutritt Jugendlicher unter 18 Jahren nach 24:00 Uhr wird in Begleitung eines Erziehungsbeauftragten unter Vorlage einer Vollmacht oder in Begleitung eines Personensorgeberechtigten gewährt. Nicht geändert hat sich die Regelung, dass Jugendliche im Alter von 16 - 18 Jahren sich weiterhin bis 24:00 Uhr auch ohne Vollmacht und Begleitperson (siehe oben) bei Veranstaltungen vom Party Management Osterholz aufhalten dürfen.


Zum Thema "erziehungsbeauftragte Person": Die Neuregelung verlangt ein erhöhtes Maß an Verantwortung. Die erziehungsbeauftragte Person trägt beispielsweise Sorge dafür, dass sich die anvertrauten Minderjährigen auf der Veranstaltung nicht betrinken und zuverlässig wieder nach Hause kommen. Trotz dieser Neuregelung behält sich das Party Management Osterholz vor, Jugendliche in Begleitung von Erziehungsbeauftragten und Vollmacht den Zutritt zu verwähren.


Vollmacht "erziehungsbeauftragte Person" [PDF]

Jugendschutzgesetz (JuSchG)


Aktuelles

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Wir suchen "gogo-Tänzer/innen"
Am besten bereits mit Erfahrungen. Das Mindestalter muss mindestens
18 Jahre betragen.
Für bevorstehende Veranstaltung.

Desweiteren suchen wir engagierte Thekenkräfte gerne mit Erfahrung in der Gastronomie.
Du solltest teamfähig, freundlich, ein gutes auftreten haben und Spaß an dem Umgang mit Gästen.

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Euer PM-OHZ Team